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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
§ 54 Abs 3 FrG 1993 entbindet die Berufungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache sowie zur ausreichenden Begründung ihres Bescheids. Behauptet der Fremde, wegen eines in Österreich begangenen Delikts (hier: Verbrechen nach SGG) in seiner Heimat (hier: Iran) mit der Todesstrafe bedroht zu sein, muß die Behörde daher ausgehend von dem verurteilenden strafgerichtlichen Urteil Feststellungen dazu treffen, ob dieses Delikt im Heimatstaat des Fremden ebenfalls mit Strafe bedroht ist, gegebenenfalls mit welcher, und ob eine Doppelbestrafung vorgesehen ist. Hat die Behörde nach ihren Feststellungen von der Gefahr einer Doppelbestrafung auszugehen, hat sie sich mit den Behauptungen des Fremden auseinanderzusetzen, auf welche Weise die Justiz seines Heimatstaates ausreichend Unterlagen dafür erlange. (Hier:
Verurteilung des Fremden nach § 12 Abs 1, § 12 Abs 2, § 12 Abs 3 Z 3 SGG.)
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210496.X01Im RIS seit
11.07.2001