RS Vwgh 1997/11/5 95/21/0348

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Auch die Nichtbehebung einer unrichtigen Parteienbezeichnung führt in Fällen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei von dieser schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Bescheiderlassung herangezogen werden, nicht dazu, daß der Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung seines Adressaten als ein Nichtbescheid anzusehen wäre (Hinweis E 29.3.1996, 95/02/0487).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210348.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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