RS Vfgh 1996/9/24 G172/96, G173/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VStG §22
VStG §30
StVO 1960 §99

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Teilen des §22 und des §30 VStG betreffend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen mangels Legitimation; Verwaltungsstrafverfahren gegen den Antragsteller wegen Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie ein im Zuge dieses Verfahrens gestellter Gesetzesprüfungsantrag durch den Unabhängigen Verwaltungssenat auf Aufhebung eines Teils der zur Prüfung begehrten Bestimmungen bereits anhängig; Stellung des Antragstellers als beteiligte Partei im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Entscheidungstexte

  • G 172,173/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 G 172,173/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Beteiligter, Verwaltungsstrafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G172.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96G00172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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