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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisenbahnG stellt eine öffentliche Anlage iSd § 15 Krnt JagdG 1978 dar. Die Klärung, ob Eisenbahngrundstücke als Eisenbahnanlage einzustufen sind, stellt eine Vorfrage für die Auslegung des Begriffes "öffentliche Anlage" nach § 15 Krnt JagdG 1978 dar. Über diese Frage ist gemäß § 11 lit d EisenbahnG jedenfalls eine Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030353.X01Im RIS seit
17.07.2001