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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Es macht sich nicht nur derjenige einer Übertretung dieser Bestimmung schuldig, der sich vor der Inbetriebnahme des Kfz von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kfz in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030105.X03Im RIS seit
12.06.2001