RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;

Rechtssatz

Es macht sich nicht nur derjenige einer Übertretung dieser Bestimmung schuldig, der sich vor der Inbetriebnahme des Kfz von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kfz in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030105.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten