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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch eine einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung aus wichtigen dienstlichen Interessen infolge Bestehens geschlechtlicher Beziehungen des als Abteilungsleiter tätigen Beamten zu einer MitarbeiterinRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen den Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses gemäß §38 Abs2 und Abs3 BDG 1979 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet. Diese wird sich u.a. auch an den sehr detaillierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1577 BlgNR 18. GP 157 orientieren können.
Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, daß das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein: Die belangte Behörde ist zur Auffassung gelangt, daß die objektive Besorgung der dem Beschwerdeführer obliegenden dienstlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet war. Wenn sie im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel.
Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes sowie für die Erstattung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG nicht vorgesehen ist (VfSlg. 10003/1984).
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Dienstpflichten, VfGH / Kosten, Rechtsbegriffe unbestimmteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2450.1995Dokumentnummer
JFR_10039076_95B02450_01