RS Vwgh 1997/11/6 95/20/0760

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/23 97/20/0019 4 (hier: Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit)

Stammrechtssatz

Als Voraussetzung des Waffenverbotes bedarf es nicht der Befürchtung, es könnte auch ohne Vorliegen einer Ausnahmesituation zum Mißbrauch einer Waffe kommen (hier hält der Bf der Verhängung des Waffenverbots entgegen, es habe sich bei dem ihm nachgewiesenen Gewaltexzeß von besonderer Brutalität um einen "Ausnahmefall" gehandelt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200760.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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