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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei den Tatbeständen gem § 6 Abs 2 WaffG handelt es sich um beispielhafte Konkretisierungen der Generalklausel des § 6 Abs 1 WaffG. Daher steht es der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung der den Gegenstand ihres Verfahrens bildenden Sache gem § 66 Abs 4 AVG frei, den von der Behörde erster Instanz unter einen der Fälle des § 6 Abs 2 WaffG subsumierten Sachverhalt gem § 6 Abs 1 WaffG in rechtlicher Hinsicht dahingehend zu würdigen, daß die Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG nicht mehr gegeben ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200357.X01Im RIS seit
12.06.2001