RS Vfgh 1996/9/24 B1169/96, B1189/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

StGG Art5
ÖffnungszeitenG 1991 §2 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Verhängung von Geldstrafen nach dem ÖffnungszeitenG 1991 wegen Offenhaltens einer Verkaufsstelle an einem Sonntag und einem Feiertag

Rechtssatz

Da dem Beschwerdeführer ein Offenhalten an einem Sonn- bzw Feiertag vorgeworfen wird, könnte er allenfalls gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-BetriebszeitenG, nicht aber gegen jene des ÖffnungszeitenG 1991, das die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen regelt, verstoßen haben. Die von der belangten Behörde vorgenommene Gesetzeshandhabung ist daher als qualifiziert unrichtig, nämlich als denkunmöglich, zu werten. Es liegt ein Fall vor, der mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1169.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B01169_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten