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50 GewerberechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Verhängung von Geldstrafen nach dem ÖffnungszeitenG 1991 wegen Offenhaltens einer Verkaufsstelle an einem Sonntag und einem FeiertagRechtssatz
Da dem Beschwerdeführer ein Offenhalten an einem Sonn- bzw Feiertag vorgeworfen wird, könnte er allenfalls gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-BetriebszeitenG, nicht aber gegen jene des ÖffnungszeitenG 1991, das die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen regelt, verstoßen haben. Die von der belangten Behörde vorgenommene Gesetzeshandhabung ist daher als qualifiziert unrichtig, nämlich als denkunmöglich, zu werten. Es liegt ein Fall vor, der mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, LadenschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1169.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96B01169_2_01