RS Vwgh 1997/11/6 96/20/0664

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die gesetzliche Vertretung durch den Jugendwahlfahrtsträger gem § 13 Abs 2 AsylG 1991 schließt die gesetzliche Vertretung durch die Eltern nicht aus. Die subsidiäre gesetzliche Vertretungsregelung des § 13 Abs 2 AsylG 1991 kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Eltern von Asylwerbern, die das 19te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen anwaltlichen Vertreter in Österreich (etwa) mit der Stellung eines Asylantrages beauftragen können und dies auch getan haben.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200664.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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