RS Vwgh 1997/11/6 97/20/0245

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Mißbrauch einer Waffe durch die Bedrohung einer Person mit dem Tode durch die Abgabe eines gezielten Schusses, der das Opfer nur knapp verfehlen soll, erfüllt den Tatbestand des § 12 Abs 1 WaffG. Es ist auch nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer die Jagdpacht, in deren Zusammenhang sich der Vorfall am 7.8.1993 ereignet haben soll, "zur Zeit nicht mehr" hat. Wer sich in der erwähnten Weise verhält, bei dem muß auch damit gerechnet werden, daß er in Auseinandersetzungen anderer Art und aus anderen Gründen durch den Mißbrauch von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200245.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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