Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines nachträglichen Abtretungsantrages aufgrund Vorliegen eines bloß leicht fahrlässigen Irrtums einer KanzleiangestelltenRechtssatz
Die rechtzeitige Einbringung des Antrages wurde durch einen Irrtum der Kanzleiangestellten und der daraus folgenden falschen Fristvormerkung gehindert.
Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und der eidesstattlichen Erklärung kann nicht angenommen werden, daß den Beschwerdeführer oder den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden trifft. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, oder an der Verläßlichkeit der Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1577.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96B01577_01