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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0308Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/19 95/19/0098 1Stammrechtssatz
Die Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlichen relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus. Der Asylwerber muß in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, daß die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu werten sind und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200307.X01Im RIS seit
03.04.2001