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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Scheidung einer Ehe, in der Gewaltexzesse verübt wurden, kann nicht für sich genommen, sondern nur iVm tatsächlichem Wohlverhalten während eines längeren Beobachtungszeitraumes dazu führen, daß Vorfälle, bei denen die Gewaltbereitschaft gezeigt wurde, ihre waffenrechtliche Bedeutung verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200760.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011