RS Vwgh 1997/11/6 96/20/0543

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/01/0026 2

Stammrechtssatz

Wohl dürfen bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch bereits getilgte Verurteilungen herangezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zugrundeliegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen als Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen werden mißbräuchlich verwendet werden. Selbst der erwiesene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe ist für sich allein kein Indiz für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen. Die Wertung einer Anzeige bei Gericht wegen eines solchen Sachverhaltes als Nachweis der Verwirklichung des Tatbestandes gem § 12 Abs 1 WaffG ist ein Verstoß gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200543.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten