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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §18;Rechtssatz
Aus der Tatsache eines Bedarfes im Sinne des § 18 WaffG 1986 kann nicht auf das zusätzliche Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 WaffG 1986 geschlossen werden. "Berufliche Interessen" sind weder ausreichende "Tatsachen" im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986, noch kann ein besonders ausgeprägter Bedarf im Sinne des § 18 WaffG 1986 zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Verlässlichkeit unter das nach § 6 Abs. 1 WaffG 1986 gebotene Ausmaß führen (Hinweis E vom 7. Juni 1989, 89/01/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200025.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011