RS Vwgh 1997/11/6 96/20/0025

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Tatsache eines Bedarfes im Sinne des § 18 WaffG 1986 kann nicht auf das zusätzliche Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 WaffG 1986 geschlossen werden. "Berufliche Interessen" sind weder ausreichende "Tatsachen" im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986, noch kann ein besonders ausgeprägter Bedarf im Sinne des § 18 WaffG 1986 zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Verlässlichkeit unter das nach § 6 Abs. 1 WaffG 1986 gebotene Ausmaß führen (Hinweis E vom 7. Juni 1989, 89/01/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200025.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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