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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen als aussichtslosRechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Bescheide betreffend Notstandshilfe besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen (vgl VfGH 07.03.96, G72/95 ua) oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1281.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96B01281_01