RS Vfgh 1996/9/24 B1281/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen als aussichtslos

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Bescheide betreffend Notstandshilfe besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen (vgl VfGH 07.03.96, G72/95 ua) oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 1281/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 1281/96

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1281.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B01281_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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