RS Vwgh 1997/11/6 96/20/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ein Zeitraum von nicht einmal vier Jahren seit der Einstellung des Verhaltens, daß die waffenrechtliche Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 WaffG ausschloß, ist zu kurz, um aus dem in der Zwischenzeit bewiesenen Wohlverhalten mit hinreichender Sicherheit auf eine dauerhafte Änderung des Verhaltens und der ihm zugrunde liegenden, den waffenrechtlichen Anforderungen nicht genügenden Einstellung des Bf zu schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200025.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten