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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Ein Zeitraum von nicht einmal vier Jahren seit der Einstellung des Verhaltens, daß die waffenrechtliche Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 WaffG ausschloß, ist zu kurz, um aus dem in der Zwischenzeit bewiesenen Wohlverhalten mit hinreichender Sicherheit auf eine dauerhafte Änderung des Verhaltens und der ihm zugrunde liegenden, den waffenrechtlichen Anforderungen nicht genügenden Einstellung des Bf zu schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200025.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011