RS Vwgh 1997/11/6 95/20/0562

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Als rechtswidriges Verhalten ist anzusehen, wenn der Waffenberechtigte die Ehewohnung im Zuge von Auseinandersetzungen verläßt und es im Laufe der folgenden Monate, während denen es ihm möglich war, die Wohnung weiterhin zu betreten und sich von dort persönliche Gegenstände zu holen, nicht für erforderlich hält, die Waffe (hier: aus dem versperrten Schrank) an sich zu nehmen (hier: Verlust der Waffe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200562.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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