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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Als rechtswidriges Verhalten ist anzusehen, wenn der Waffenberechtigte die Ehewohnung im Zuge von Auseinandersetzungen verläßt und es im Laufe der folgenden Monate, während denen es ihm möglich war, die Wohnung weiterhin zu betreten und sich von dort persönliche Gegenstände zu holen, nicht für erforderlich hält, die Waffe (hier: aus dem versperrten Schrank) an sich zu nehmen (hier: Verlust der Waffe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200562.X01Im RIS seit
25.04.2001