RS Vfgh 1996/9/25 B4016/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §17
AVG §68 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die neuerliche Zurückweisung von Anträgen auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Zustellung des Bescheides betreffend die Verleihung der Planstelle eines Universitätsprofessors wegen entschiedener Sache; kein Vorliegen einer identen Sache aufgrund entscheidungsrelevanter Änderung der Sachlage

Rechtssatz

Res judicata (§68 Abs1 AVG) liegt nach übereinstimmender Judikatur und Literatur (mit ausführlichen Zitaten) nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachlage in entscheidungsrelevanter Weise gewandelt, weshalb eine andere (neue) Sache vorliegt, auf die sich die Rechtskraft des ersten Bescheides nicht erstreckt. Die seinerzeitige Entscheidung hing nämlich wesentlich davon ab, ob das Ernennungsdekret an Dr. R W bereits zugestellt worden war (siehe auch E v 16.03.95, B1077/91). Am 22.08.91 (dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides) war dies noch nicht der Fall (das an Dr. R W gerichtete Dekret wurde diesem erst am 14.10.91 ausgefolgt), wohl aber am 16.11.95 (Zeitpunkt der Zustellung des - nunmehr bekämpften - zweiten Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Rechtskraft Bescheid, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4016.1995

Dokumentnummer

JFR_10039075_95B04016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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