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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die neuerliche Zurückweisung von Anträgen auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Zustellung des Bescheides betreffend die Verleihung der Planstelle eines Universitätsprofessors wegen entschiedener Sache; kein Vorliegen einer identen Sache aufgrund entscheidungsrelevanter Änderung der SachlageRechtssatz
Res judicata (§68 Abs1 AVG) liegt nach übereinstimmender Judikatur und Literatur (mit ausführlichen Zitaten) nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachlage in entscheidungsrelevanter Weise gewandelt, weshalb eine andere (neue) Sache vorliegt, auf die sich die Rechtskraft des ersten Bescheides nicht erstreckt. Die seinerzeitige Entscheidung hing nämlich wesentlich davon ab, ob das Ernennungsdekret an Dr. R W bereits zugestellt worden war (siehe auch E v 16.03.95, B1077/91). Am 22.08.91 (dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides) war dies noch nicht der Fall (das an Dr. R W gerichtete Dekret wurde diesem erst am 14.10.91 ausgefolgt), wohl aber am 16.11.95 (Zeitpunkt der Zustellung des - nunmehr bekämpften - zweiten Bescheides).
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Rechtskraft Bescheid, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4016.1995Dokumentnummer
JFR_10039075_95B04016_01