RS Vwgh 1997/11/7 95/19/1682

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art14;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander oder allenfalls Art 14 MRK eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen von österreichischen Staatsbürgern mit solchen von EWR-Bürgern überhaupt verlangen. Eine Ungleichbehandlung läge nämlich nicht im hier anzuwendenden § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 begründet (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1526).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191682.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten