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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander oder allenfalls Art 14 MRK eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen von österreichischen Staatsbürgern mit solchen von EWR-Bürgern überhaupt verlangen. Eine Ungleichbehandlung läge nämlich nicht im hier anzuwendenden § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 begründet (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1526).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191682.X03Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009