RS Vwgh 1997/11/7 96/19/1331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 8 AVG knüpft die Parteistellung daran, daß jemand "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt" ist. Gemäß § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein antragsbedürftiger Rechtsakt. Erkennbar geht das AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 davon aus, daß dieser Antrag von jenem Fremden zu stellen ist, der die Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet anstrebt. Bei einem derartig als antragsbedürftig konstruierten Rechtsakt kommt eine Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Person mit Interessen, die mit den Interessen der vom Gesetz zur Antragstellung legitimierten Person gleichgerichtet sind, nicht in Betracht (Hinweis B VwGH 18.12.1996, 96/18/0243, ergangen zur Frage der Parteistellung von Ehegatten im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, und B VfGH 11.10.1988, B 1591/88-3, betreffend die Frage der Parteistellung von Ehegatten im Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191331.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten