RS Vwgh 1997/11/7 96/19/2555

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art33;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Über den Rahmen der FlKonv hinaus besteht kein völkerrechtlicher Anspruch auf Asyl für politische Flüchtlinge. Aber auch die FlKonv selbst gewährt dem Flüchtling in jener Phase des Aufenthaltes, in der die Flüchtlingseigenschaft noch nicht geklärt ist, neben den Rechten aus Art 33 FlKonv (Verbot des "refoulement") lediglich den sogenannten minimalen Flüchtlingsstatus. Von den mit diesem Status verbundenen Berechtigungen ist die "Niederlassungsfreiheit" iSd § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992, also das Recht, sich im Bundesgebiet an einer beliebigen Unterkunft in der Absicht niederzulassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, nicht umfaßt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192555.X01

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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