Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Über den Rahmen der FlKonv hinaus besteht kein völkerrechtlicher Anspruch auf Asyl für politische Flüchtlinge. Aber auch die FlKonv selbst gewährt dem Flüchtling in jener Phase des Aufenthaltes, in der die Flüchtlingseigenschaft noch nicht geklärt ist, neben den Rechten aus Art 33 FlKonv (Verbot des "refoulement") lediglich den sogenannten minimalen Flüchtlingsstatus. Von den mit diesem Status verbundenen Berechtigungen ist die "Niederlassungsfreiheit" iSd § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992, also das Recht, sich im Bundesgebiet an einer beliebigen Unterkunft in der Absicht niederzulassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, nicht umfaßt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192555.X01Im RIS seit
20.11.2001