RS Vfgh 1996/9/25 G149/96

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
Oö LandesbeamtenG 3.Ergänzung. LGBl 8/1956 §1 Abs1 litf
Oö Statutargemeinden-BeamtenG §2 Abs1
GehG 1956 §9 Abs1 Z1
Oö LandesbeamtenG 1993 §154 Abs4 Z1

Leitsatz

Zulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung der Bestimmung des GehG 1956 über den Aufschub der Vorrückung bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens, soweit diese Bestimmung für oberösterreichische Statutargemeindebeamte in Geltung steht; sachliche Rechtfertigung des Abweichens vom Besoldungssystem im Wege einer solchen vorläufigen Maßnahme im Fall einer möglichen Disziplinarstrafe aufgrund des negativen Einflusses einer solchen auf die Vorrückung; kein Schutz des Eigentumsrechts für finanzielle Ansprüche von Beamten gegen den Dienstgeber aufgrund deren öffentlich-rechtlicher Natur

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §9 Abs1 Z1 GehG 1956, BGBl. 54/1956, soweit diese Bestimmung zufolge Oö LGBl. 8/1956 iVm §2 Abs1 des Oö Statutargemeinden-BeamtenG als landesgesetzliche Vorschrift für (oberösterreichische) Statutargemeindebeamte in Geltung steht.

Das Gesetz selbst verfügt eindeutig - ohne das Dazwischentreten eines Bescheides vorzusehen -, daß durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Vorrückung bis zu dessen Abschluß aufgeschoben wird. Es steht fest, daß die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers durch das Gesetz aktuell beeinträchtigt werden. Ein anderer Weg zur Abwehr des Eingriffs steht nicht zur Verfügung, weil es dem Antragsteller nicht möglich ist, einen Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, um solcherart seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen oder herantragen zu lassen.

Der Vorrückungsaufschub ist durch das Gesetz klar angeordnet. Der einzige Zweck eines Feststellungsbescheides - sofern er überhaupt zulässig wäre - bestünde darin, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen die bekämpfte gesetzliche Bestimmung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. In einem solchen Fall aber ist die Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG nicht ausgeschlossen (s. etwa VfSlg. 10.842/1986, 11.402/1987, 12.227/1989, 13.738/1994).

Eine Anfechtung des das Disziplinarverfahren einleitenden Beschlusses der Disziplinarkommission (vgl. hiezu z.B. VfSlg. 10.997/1986, 13.650/1993) würde nicht das Ziel erreichen, den Vorrückungsaufschub zu bekämpfen, weil dieser nicht der normative Inhalt des Einleitungsbeschlusses ist.

Der Anfechtungsumfang wird zutreffend umschrieben (vgl. z.B. VfSlg. 10.091/1984, 11.155/1986, 11.271/1987, 11.384/1987, 12.323/1990, 12.332/1990, 12.573/1990).

Die im vorliegenden Antrag gewählte Formulierung gewährleistet für den Fall des Zutreffens der vorgebrachten Bedenken die geringstmögliche Änderung am bestehenden Gesetzesinhalt, beschränkte sich die Aufhebung doch auf die Beamten der oberösterreichischen Statutargemeinden (vgl. VfGH 11.10.1995 G283/94 u.a.Zl., S 5f.).

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §9 Abs1 Z1 GehG 1956, BGBl. 54/1956, soweit diese Bestimmung zufolge Oö LGBl. 8/1956 iVm §2 Abs1 des Oö Statutargemeinden-BeamtenG als landesgesetzliche Vorschrift für (oberösterreichische) Statutargemeindebeamte in Geltung steht.

Aufhebung des §9 GehG 1956 mit der 31. GehG-Nov aufgrund Einführung eines neuen Beamten-Dienstrechts im Bundesbereich.

Der im Dienstrecht der oberösterreichischen Statutargemeinde-Beamten noch immer vorgesehene Aufschub der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe infolge Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt keine Strafe dar (vgl. VfSlg. 12.652/1991). Diese Maßnahme ist nicht endgültig.

Die an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpfte Rechtsfolge - nämlich der Aufschub der Vorrückung - tritt in der Regel nur dann ein, wenn der gegen den Beamten geäußerte Verdacht wohlbegründet ist.

Die Vorrückung bewirkt eine - von Gesetzes wegen eintretende - Gehaltserhöhung. Der Verfassungsgerichtshof hält es für sachlich gerechtfertigt, von diesem im Gesetz vorgesehenen Besoldungssystem im Wege einer vorläufigen Maßnahme für den Fall abzuweichen, daß mit einer Disziplinarstrafe zu rechnen ist, die negativen Einfluß auf die Vorrückung hat. Eine solche vorläufige Maßnahme dient nämlich u.a. dazu, eine Rückforderung zu viel ausbezahlter Bezüge zu vermeiden, welche sonst im Fall der Verhängung einer entsprechenden Disziplinarstrafe vorzunehmen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Vorrückung, Feststellungsbescheid, VfGH / Prüfungsumfang, Ansprüche öff-rechtliche, Disziplinarrecht Beamte, Verweisung Landes- auf Bundesrecht, Bezüge, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, Strafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G149.1996

Dokumentnummer

JFR_10039075_96G00149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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