RS Vwgh 1997/11/7 95/19/0554

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Da für die Zurückziehung einer Beschwerde keine vom § 23 Abs 1 VwGG abweichende Bestimmung besteht, kann eine wirksame Beschwerdezurückziehung entweder durch den Bf selbst oder durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190554.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten