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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs1;Rechtssatz
Da für die Zurückziehung einer Beschwerde keine vom § 23 Abs 1 VwGG abweichende Bestimmung besteht, kann eine wirksame Beschwerdezurückziehung entweder durch den Bf selbst oder durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190554.X02Im RIS seit
20.11.2000