RS Vwgh 1997/11/7 96/19/0731

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1 impl;
AufG 1992 §13 Abs2 impl;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Ist der Fremde aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, so ist § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 anwendbar, wonach der Fremde keine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu einem Zeitpunkt, in dem der Fremde auf Grund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, ist daher nicht zu erteilen (Hinweis E 21.9.1995, 95/19/0187; E 25.1.1996, 95/19/1535 und E 12.9.1997, 96/19/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190731.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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