RS Vwgh 1997/11/7 95/19/0179

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1;
AufG 1992 §10 Abs1;
AufG 1992 §12;
FrG 1993 §5;
FrG 1993 §6;

Rechtssatz

Wie die Regierungsvorlage zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich zeigt, sollte § 12 AufenthaltsG 1992 der Bundesregierung ermöglichen, für bestimmte Personen, deren Anträge auf Asylgewährung keine Aussicht auf Erfolg hätten, aus humanitären Gründen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu gewähren (Hinweis RegV, 525 BlgNR achtzehnte GP, 11). Dieses vorläufige Aufenthaltsrecht ist demjenigen nach § 7 AsylG 1991 nachgebildet und stellt keine AufenthaltsBEWILLIGUNG iSd § 1 AufenthaltsG 1992 dar. Es entspricht nach der Vorschrift des Gesetzes auch nicht - wie etwa gemäß § 10 Abs 1 AufenthaltsG 1992 die Aufenthaltsbewilligung - einem Sichtvermerk iSd § 5 ff FrG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190179.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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