RS Vfgh 1996/9/25 V6/96

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
FAG 1993 §15 Abs3
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz idF vom 12.12.85 §17
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §17

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Ausdehnung des Abgabengegenstands für die Entrichtung von Vergnügungssteuer auf den Betrieb von Brieflosautomaten in der Linzer LustbarkeitsabgabeO; Bindung des Gemeindeverordnungsgebers an die Umschreibung des Abgabengegenstands durch den Landesgesetzgeber

Rechtssatz

In §17 Abs1 Z2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27.03.50, Sondernummer, idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 12.12.85, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/1986, wird die Wortfolge "Zu letzterem zählen unter anderem auch Vorrichtungen zur Ausgabe von Losen." als gesetzwidrig aufgehoben.

Eine vom Landesgesetzgeber getroffene nähere Umschreibung des Gegenstands der Abgabe bindet den Gemeindeverordnungsgeber in jeder Richtung.

Bereits die Überschrift zu §17 des Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 ("Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten") weist auf den dem Gesetzeswortlaut eindeutig zu entnehmenden Umstand hin, daß nicht etwa das Betätigen eines Apparates schlechthin, sondern erst der Betrieb eines Apparates, also eine verhältnismäßig längerwährende Manipulation an diesem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Betätigen einer Vorrichtung zur Ausgabe von Losen ist nicht anders zu beurteilen als das Vorgehen beim Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten. Ebenso wie dort das Ausschlaggebende der entgeltliche Erwerb einer Ware ist, steht bei der Ausgabe eines Loses durch eine technische Vorrichtung gegen Entgelt der Erwerb des Loses im Vordergrund, also der zufallsbedingten Aussicht auf eine den hingegebenen Betrag übersteigende Gegenleistung, den Gewinn. Nicht anders als beim Kauf eines Loses in einer Trafik oder einer sonstigen Verschleißstelle tritt das für den Erwerber "spannende" aleatorische Moment erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodaß das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten als eines technischen Hilfsmittels zum Loserwerb im grundsätzlichen auch gleich zu werten ist wie der Kauf eines Loses in einer Verschleißstelle.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Abgabengegenstand vom Verordnungsgeber im Hinblick auf §17 Abs1 Z1 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 ("ähnlichen Apparates") zu Unrecht auf den Betrieb von Vorrichtungen zur Ausgabe von Losen ausgedehnt wurde.

Entscheidungstexte

  • V 6/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.1996 V 6/96

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Bindung (des Verordnungsgebers), Vergnügungssteuer, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V6.1996

Dokumentnummer

JFR_10039075_96V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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