RS Vwgh 1997/11/7 95/19/1682

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
EWR-Abk Art33;
EWR-Abk Art4;

Rechtssatz

Das AufenthaltsG 1992 - insbesondere dessen § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 - enthält keine Begünstigung der im § 1 Abs 3 Z 1 genannten Personen, soweit sie, trotzdem sie zur Begründung eines Hauptwohnsitzes keine Aufenthaltsbewilligung brauchen, dennoch die Erteilung einer solchen anstreben. Eine Verfassungswidrigkeit der einfachgesetzlichen Rechtslage kann jedenfalls aus dem Grunde einer Diskriminierung von Nicht-EWR-Angehörigen gegenüber EWR-Angehörigen nicht in § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 AufenthaltsG 1992 erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191682.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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