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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Das AufenthaltsG 1992 - insbesondere dessen § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 - enthält keine Begünstigung der im § 1 Abs 3 Z 1 genannten Personen, soweit sie, trotzdem sie zur Begründung eines Hauptwohnsitzes keine Aufenthaltsbewilligung brauchen, dennoch die Erteilung einer solchen anstreben. Eine Verfassungswidrigkeit der einfachgesetzlichen Rechtslage kann jedenfalls aus dem Grunde einer Diskriminierung von Nicht-EWR-Angehörigen gegenüber EWR-Angehörigen nicht in § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 AufenthaltsG 1992 erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191682.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009