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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Erklärt eine Partei, die von ihr eingebrachte Berufung "retourzuverlangen" und wird ihr diese über ihren diesbezüglichen Wunsch ausgefolgt, ist darin eine - auch ausdrückliche - (Hinweis E 28.9.1976, 830/75, VwSlg 9133 A/1976, zu diesem Erfordernis) Zurückziehung des Anbringens zu erblicken.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Formerfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193024.X02Im RIS seit
11.07.2001