RS Vwgh 1997/11/7 95/19/1694

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Hat der Fremde im Antragsformular für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keinen "derzeitigen Wohnsitz" angegeben und auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Adresse genannt, so hat die Behörde, wenn sie der Auffassung ist, das Fehlen derartiger Angaben zum Aufenthaltsort des Fremden in die Beweiswürdigung einbeziehen zu können, diese Erwägungen gemäß § 60 AVG in der Begründung ihres Bescheides darzulegen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191694.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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