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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Hat der Fremde im Antragsformular für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keinen "derzeitigen Wohnsitz" angegeben und auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Adresse genannt, so hat die Behörde, wenn sie der Auffassung ist, das Fehlen derartiger Angaben zum Aufenthaltsort des Fremden in die Beweiswürdigung einbeziehen zu können, diese Erwägungen gemäß § 60 AVG in der Begründung ihres Bescheides darzulegen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191694.X01Im RIS seit
02.05.2001