RS Vwgh 1997/11/7 95/19/0554

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Ehegattin des Bf von diesem mit der Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beauftragt und bevollmächtigt worden und enthält die Berufung den Beisatz, wonach der Bf ersucht, Zustellungen an seine Ehegattin vorzunehmen, so erfolgt die Verfügung der Zustellung des diese Berufung erledigenden Bescheides zu Handen der Ehegattin zu Recht. Hält sich die Ehegattin zur Zeit der Hinterlegung (hier: 13. Mai) für längere Zeit nicht an der Abgabestelle auf und kehrt sie erst nach Ablauf der Abholfrist an diese zurück (hier: Abwesenheit vom 7.April bis 29.Juni), so scheidet eine Sanierung des Zustellmangels nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus. Die Zustellung gilt erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens an die Ehegattin als vollzogen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190554.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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