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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ist die Ehegattin des Bf von diesem mit der Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beauftragt und bevollmächtigt worden und enthält die Berufung den Beisatz, wonach der Bf ersucht, Zustellungen an seine Ehegattin vorzunehmen, so erfolgt die Verfügung der Zustellung des diese Berufung erledigenden Bescheides zu Handen der Ehegattin zu Recht. Hält sich die Ehegattin zur Zeit der Hinterlegung (hier: 13. Mai) für längere Zeit nicht an der Abgabestelle auf und kehrt sie erst nach Ablauf der Abholfrist an diese zurück (hier: Abwesenheit vom 7.April bis 29.Juni), so scheidet eine Sanierung des Zustellmangels nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus. Die Zustellung gilt erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens an die Ehegattin als vollzogen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190554.X01Im RIS seit
20.11.2000