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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung eines Frauenförderungsplans über Stellenausschreibung mangels Legitimation der Antragsteller; kein Eingriff von Normen betreffend die Aufnahme von Universitäts- oder Vertragsassistenten in die Rechtssphäre des Institutes; keine Legitimation der Universität, des Institutsvorstands oder der Institutskonferenz zur Antragstellung; keine Legitimation auch des Bewerbers um die ausgeschriebene Vertragsassistentenstelle mangels Rechtsanspruchs auf Aufnahme als AssistentRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §6 des Frauenförderungsplans im Wirkungsbereich des BM für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl 229/1995, mangels Legitimation des antragstellenden Universitätsinstituts sowohl im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit als auch als Organ der Universität.
Sowohl Universitäten als auch Institute sind nur soweit rechtsfähig, als es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Aufzählung des §2 Abs2 UOG 1975 aufscheinen. Ihre Parteifähigkeit geht über den Rahmen der Rechtsfähigkeit nicht hinaus (vgl zB auch Ermacora-Strasser-Langeder, Österreichisches Hochschulrecht, 3. Aufl, Wien 1986, S 118, FN 7 zu §2 UOG (1975)).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Dienstvertrag iSd §2 Abs4 UOG 1975, der "von den Universitäten und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs2 abgeschlossen" wird. Vorgesehen ist (war) vielmehr die Aufnahme eines Vertragsassistenten. Diese sind Vertragsbedienstete des Bundes und werden auf Antrag der Personalkommission durch den Rektor aufgenommen (s §41 Abs1 und Abs2 UOG 1975; vgl auch §29 Abs1 UOG 1993).
Normen, die die Aufnahme von Universitätsassistenten oder Vertragsassistenten (§40 und §41 UOG 1975) - also die Begründung von Dienstverhältnissen zum Bund - regeln, greifen daher nicht in die Rechtssphäre des Institutes ein.
Als Zweitantragsteller tritt dasselbe Universitätsinstitut auf, diesmal "als Organ der Universität Innsbruck im selbständigen Wirkungsbereich".
Auch in dieser Hinsicht mangelt es an der Antragslegitimation, weil ein Institut nicht Organ der Universität sein kann.
Weder die Universität noch der Institutsvorstand oder die Institutskonferenz (die beiden Letztgenannten sind Organe des Instituts - s §50 Abs1 UOG 1975) sind im gegebenen Zusammenhang berechtigt, einen Individualantrag zu stellen.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §6 des Frauenförderungsplans im Wirkungsbereich des BM für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl 229/1995, mangels Legitimation des antragstellenden Bewerbers um die ausgeschriebene Vertragsassistentenstelle.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht weder ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch ein Anspruch auf ein Verfahren über einen darauf abzielenden Antrag (s zB VfSlg 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979; vgl auch die im Beschluß VfGH 30.11.1995, B665/95, S 7, und die in Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II.Bd, Wien 1992, S 743 ff, zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen).
Diese Rechtsprechung ist auf die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu übertragen.
In Anbetracht dessen besteht auf eine Aufnahme als Universitätsassistent oder als Vertragsassistent ebensowenig ein Rechtsanspruch wie auf ein bestimmtes, einer solchen allfälligen Aufnahme vorangehendes Auswahlverfahren.
Kein Eingehen auf die Richtlinie des Rates vom 09.02.76, 76/207/EWG, über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Ausschreibung, Dienstrecht, Gleichbehandlung, Hochschulen Organisation, EU-Recht Richtlinie, ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V88.1996Dokumentnummer
JFR_10039075_96V00088_01