RS Vwgh 1997/11/11 96/01/0725

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0726

Rechtssatz

Nach dem Wegfall einer in der Kanzlei des Parteienvertreters eingetretenen außergewöhnlichen Situation trifft diesen eine erhöhte Kontrollpflicht hinsichtlich der Maßnahmen und Vorgänge, die während dieses Zeitraumes vorgenommen wurden (hier mußte bedingt durch die durch die plötzliche Erkrankung der Tochter des Vertreters - was an sich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt - bewirkte Abwesenheit des Vertreters sieben Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist und die damit verbundene unerwartete Mehrbelastung des Konzipienten - der die Eintragung des übernommenen Bescheides in den Fristenkalender unterließ - mit Fehlleistungen und Irrtümern bei der Arbeit in der Kanzlei gerechnet werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010725.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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