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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der zeitliche Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen und der sechs Monate danach erfolgten Ausreise des Asylwerbers darf nur nach Maßgabe des Ergebnisses von Erhebungen darüber verneint werden, ob den Behörden des Heimatlandes der Ort, an dem sich der Asylwerber zur Vorbereitung seiner Flucht verborgen hielt, bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010285.X04Im RIS seit
20.11.2000