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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen OGH und LAS hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens von Holzablagerungsrechten bzw Unterlassung der Holzablagerung mangels Identität der Sache; Feststellung der Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Erlassung eines Räumungsauftrags hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks und des Auftrags zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes; kein Ausschluß der agrarbehördlichen Zuständigkeit nach dem Tir Wald- und WeideservitutenGRechtssatz
Der Begriff der Identität der Sache darf nicht all zu strenge ausgelegt werden, weil sich gewisse Verschiedenheiten in der Geltendmachung des Anspruches schon daraus ergeben müssen, daß die Verteilung der Zuständigkeit von materiell-rechtlichen Momenten abhängig ist, die bei der gerichtlichen Geltendmachung anders geartet sind als bei der Geltendmachung vor den Verwaltungsbehörden nach den für diese geltenden Verwaltungsvorschriften.
Soweit von der Agrarbehörde die Feststellung begehrt wurde, daß dem Antragsteller das Grundstück 417/1 lastenfrei ins Eigentum übertragen worden sei, sodaß dem Antragsgegner auf diesem weder ein Holzablagerungsrecht noch ein sonstiges Recht mehr zustehe, und soweit begehrt wurde, den Antragsgegner für schuldig zu erkennen, in Hinkunft derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen, ist eine Identität der Sache nicht gegeben. Eine Feststellung der Rechtsverhältnisse an dem in Rede stehenden Grundstück und ein gegen zukünftige Handlungen gerichtetes Unterlassungsbegehren wurden im gerichtlichen Verfahren eindeutigerweise nicht geltend gemacht.
Bei einem Begehren auf Räumung einer im Rahmen eines - gemäß §46 Tir Wald- und WeideservitutenG noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Servitutenregulierungsverfahrens gebildeten Ablösungsfläche handelt es sich sehr wohl um ein Begehren, das mit dem Servitutenregulierungsverfahren (noch) zu tun hat. Die Entscheidung darüber ist nämlich offensichtlich eine über solche - tatsächlichen und rechtlichen - Verhältnisse, die gemäß §38 Abs3 Tir Wald- und WeideservitutenG "zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen."
Kein Ausschluß der agrarbehördlichen Zuständigkeit gemäß §38 Abs5 oder Abs6 Tir Wald- und WeideservitutenG: Schon aus der Formulierung des gerichtlichen Klagebegehrens und der Anträge im agrarbehördlichen Verfahren ergibt sich, daß nicht die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes das Ziel ist. Es geht auch weder um Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues, noch um eine Streitigkeit über Eigentum und Besitz an einem berechtigten Gut oder verpflichteten Grundstück.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Bodenreform, ServitutenregulierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KI1.1995Dokumentnummer
JFR_10039074_95K00I01_01