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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Eine Haft aufgrund politischer Motive in mehrwöchiger Dauer, die durch Flucht beendet wird, kann bereits für sich allein eine Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 darstellen; "auf eine differenzierte Handlung" während der Haft aus einem der in der FlKonv genannten Gründe kommt es hiebei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010870.X01Im RIS seit
20.11.2000