RS Vwgh 1997/11/11 96/01/0870

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine Haft aufgrund politischer Motive in mehrwöchiger Dauer, die durch Flucht beendet wird, kann bereits für sich allein eine Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 darstellen; "auf eine differenzierte Handlung" während der Haft aus einem der in der FlKonv genannten Gründe kommt es hiebei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010870.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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