RS Vwgh 1997/11/11 96/01/0347

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Index

10/04 Wahlen

Norm

BPräsWG 1971 §24 Abs1;
NRWO 1970 §119 Abs2;
NRWO 1992 §124 Abs2 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/01/0560 96/01/0348

Rechtssatz

Ersatzfähige Kosten können nur dann entstehen, wenn die Arbeiten für die Bundespräsidentenwahl zu einer Hintanstellung der sonstigen im Rahmen des normalen Dienstbetriebes zu erledigenden Arbeiten führen und die Leistung von Überstunden oder sonstigem vermehrten Personalaufwand zur Folge haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010347.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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