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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Rechtsanwendung bei Abweisung eines Antrags auf Rückerstattung zu viel bezahlter Kammerumlagen; keine Präjudizialität einer denkunmöglich angewendeten Vorschrift; denkunmögliche Anwendung von Umlagenordnungen bei Fällung einer Sachentscheidung über das mangels vorheriger bescheidmäßiger Festsetzung der zu zahlenden Kammerumlage unzulässige RückforderungsbegehrenRechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Präjudizialität zwar dann gegeben, wenn eine Rechtsnorm von der Behörde angewendet wurde oder auch nur anzuwenden war (vgl zB VfSlg 5373/1966 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die faktische Anwendung einer Vorschrift begründet Präjudizialität jedoch nur dann, wenn die Anwendung denkmöglich erfolgt (VfSlg 5373/1966, 8999/1980; vgl auch VfSlg 9906/1983).
§56 ÄrzteG sieht - auch wenn es die Entrichtung der Kammerumlagen im Weg von Einbehalt und Abführung durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bzw die Dienstgeber ermöglicht - zur Vorschreibung der Kammerumlage prinzipiell ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Bescheid abgeschlossen wird. Damit aber ist jedem Kammerangehörigen - und damit auch denjenigen, denen, weil sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen, die Kammerumlage als (in der Umlagenordnung festgesetzter) Prozentsatz vom Bruttohonorar abgezogen, einbehalten und abgeführt wird - die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen.
Ist dem einzelnen Kammerangehörigen aber durch das Gesetz ein solcher Weg eröffnet, dann ist eine behauptete Unrichtigkeit bei der Einbehaltung der Kammerumlage durch Beschreiten des Festsetzungsverfahrens zu relevieren. Das bescheidmäßige Ergebnis dieses Verfahrens ist die Voraussetzung für ein allfälliges Rückforderungsbegehren. Wenn, wie hier, die Möglichkeit der Stellung eines Rückforderungsantrages von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich eingeräumt ist, ist die Stellung eines solchen solange unzulässig, als nicht die zu zahlende Kammerumlage durch Bescheid festgesetzt ist und sich daraus ergibt, daß von der Abrechnungsstelle oder den Kassen vom Konto des Kammerangehörigen zuviel einbehalten und an die Ärztekammer abgeführt wurde.
Welche Beitragsverpflichtungen den Beschwerdeführer für die Vergangenheit treffen und ob er eine Überzahlung geleistet hat, muß einem allfälligen künftigen Festsetzungsverfahren vorbehalten bleiben. Erst nachfolgend wird über die Berechtigung eines allfälligen Rückforderungsbegehrens zu befinden sein.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Ärztekammer, Beiträge (Ärztekammer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B732.1994Dokumentnummer
JFR_10039074_94B00732_01