RS Vwgh 1997/11/11 95/01/0252

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist die belangte Behörde nicht gehindert, erst im (ersten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachte Urkunden im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu verwerten (hier: Daraus, daß sie dies nicht getan hat, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel abgeleitet werden, weil der Asylwerber selbst nicht angibt, in welchem Zusammenhang die Vorladung zum Gemeindegericht in seinem Heimatland mit einem Asylgrund nach der FlKonv steht; gemäß dem im ersten Rechtsgang erlassenen hg E 14.12.1994, 93/01/1284, war in dieser Sache das AsylG 1991 noch nicht anwendbar).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010252.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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