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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist die belangte Behörde nicht gehindert, erst im (ersten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachte Urkunden im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu verwerten (hier: Daraus, daß sie dies nicht getan hat, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel abgeleitet werden, weil der Asylwerber selbst nicht angibt, in welchem Zusammenhang die Vorladung zum Gemeindegericht in seinem Heimatland mit einem Asylgrund nach der FlKonv steht; gemäß dem im ersten Rechtsgang erlassenen hg E 14.12.1994, 93/01/1284, war in dieser Sache das AsylG 1991 noch nicht anwendbar).
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010252.X01Im RIS seit
20.11.2000