RS Vwgh 1997/11/12 95/16/0155

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0497 E 22. Dezember 1997

Rechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, sondern erst mit der Abstattung. Der Geschäftsführer einer GmbH muß sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist; er muß den Nachweis darüber erbringen, daß ihm ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung nicht zur Verfügung gestanden sind bzw daß er die Abgabenforderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160155.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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