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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0497 E 22. Dezember 1997Rechtssatz
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, sondern erst mit der Abstattung. Der Geschäftsführer einer GmbH muß sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist; er muß den Nachweis darüber erbringen, daß ihm ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung nicht zur Verfügung gestanden sind bzw daß er die Abgabenforderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160155.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009