RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2;
WFG 1984 §2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0350

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/16/0251 2

Stammrechtssatz

Es entspricht der stRsp des VwGH, daß ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befindet, der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist; unter einem Windfang ist ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen (Hinweis E 27.9.1990, 90/16/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160349.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten