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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0350Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/16/0251 2Stammrechtssatz
Es entspricht der stRsp des VwGH, daß ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befindet, der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist; unter einem Windfang ist ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen (Hinweis E 27.9.1990, 90/16/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160349.X01Im RIS seit
03.04.2001