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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten zu verstehen (Hinweis E 25.9.1997, 96/16/0279). Daraus folgt, daß die wechselseitigen Leistungen der Streitparteien in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen sind, wobei dem Umstand, daß die Parteien im Vergleich die Kompensation der zu zahlenden Beträge vereinbarten, keine Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160144.X02Im RIS seit
24.10.2001