RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0297

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Ist der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses unbestimmt, ist nach § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Hinweis E 9.9.1993, 92/16/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160297.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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