RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0361

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §7;
GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1 Anm3;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat es der Abgabepflichtige trotz der Mitteilung des Gerichtes, daß eine Zustellung der Klage an die beklagte Partei nicht erfolgen könne, verabsäumt, die Klage zurückzuziehen, so ist für diesen Sachverhalt im GGG keine Begünstigung vorgesehen, was - auch unter Bedachtnahme auf den letzten Satz der Anm 1 zu TP 1 GGG - keine Gesetzeslücke (Hinweis E 25.2.1993, 90/16/0204) darstellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160361.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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