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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Hat es der Abgabepflichtige trotz der Mitteilung des Gerichtes, daß eine Zustellung der Klage an die beklagte Partei nicht erfolgen könne, verabsäumt, die Klage zurückzuziehen, so ist für diesen Sachverhalt im GGG keine Begünstigung vorgesehen, was - auch unter Bedachtnahme auf den letzten Satz der Anm 1 zu TP 1 GGG - keine Gesetzeslücke (Hinweis E 25.2.1993, 90/16/0204) darstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160361.X01Im RIS seit
24.10.2001