RS Vfgh 1996/9/26 B1630/95

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RL-BA 1977 §2
RAO §9
ZPO §192 Abs2
ABGB §879 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an der Umgehung zwingender Bestimmungen des Tir GVG

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich des Faktums a) in der Abfassung der letztwilligen Verfügungen vom 06.12.82 und 28.04.85 durch den Beschwerdeführer einen Teil eines Umgehungsgeschäftes erblickt. Der Auffassung, daß der Beschwerdeführer an diesem Umgehungsgeschäft in disziplinär zu ahndender Weise mitgewirkt hat, kann der Verfassungsgerichtshof schon im Hinblick auf das Schreiben des Disziplinarbeschuldigten vom 10.11.82 nicht entgegentreten, zumal in diesem deutlich zum Ausdruck kommt, daß der Beschwerdeführer sich dessen bewußt war, daß die von ihm im Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag verfaßten letztweiligen Verfügungen mit dem (Grundverkehrs-) Gesetz nicht vereinbar waren. Daran ändert nichts, daß die gegen die Genehmigung des Übergabsvertrages erhobene Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten - wie der Beschwerdeführer behauptet, über Weisung des Landeshauptmannes - zurückgezogen wurde, weil die Vereinbarkeit des Übergabsvertrages mit dem Grundverkehrsgesetz nicht den Schluß erlaubt, daß deshalb in der Kodizillserrichtung eine Umgehung des Grundverkehrsgesetzes nicht erblickt werden könnte.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu Faktum b), die Disziplinarbehörde sei an die Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck, bei welchem die Frage des Umgehungsgeschäftes Verfahrensgegenstand sei, jedenfalls gebunden, weshalb das Disziplinarverfahren zu unterbrechen gewesen wäre, ist keineswegs zwingend. Dem auf dieses Beschwerdevorbringen gestützten Vorwurf der Willkür kann der Verfassungsgerichtshof nicht beipflichten. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer gewählte Vertragskonstruktion (Pachtvertrag auf 99 Jahre; gleichzeitig Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag) sei "wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des §879 Abs1 ABGB nichtig", ist jedenfalls vertretbar (vgl VfSlg 13380/1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Umgehungsgeschäft, Grundverkehrsrecht, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1630.1995

Dokumentnummer

JFR_10039074_95B01630_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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