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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0497 E 22. Dezember 1997Rechtssatz
Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft - und zwar zur Gänze - auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160155.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009