Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0391Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/16 94/16/0097 1 (hier: § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 idF 1994/682 anzuwenden)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 verfügt die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge. Dies entspricht auch der materiellen Zielsetzung des GrEStG, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu Verträgen verdichtete) Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet. Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an die im voraus bestimmte neue Käuferin zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluß des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen (Hinweis E 25.10.1990, 89/16/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160390.X03Im RIS seit
30.01.2002