RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0390

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/682;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0391

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/16 94/16/0097 1 (hier: § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 idF 1994/682 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 verfügt die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge. Dies entspricht auch der materiellen Zielsetzung des GrEStG, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu Verträgen verdichtete) Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet. Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an die im voraus bestimmte neue Käuferin zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluß des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen (Hinweis E 25.10.1990, 89/16/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160390.X03

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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