RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0038

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/12 97/16/0027 4

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines einseitigen Kündigungsverzichts nach stRsp des VwGH ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0155, VwSlg 6200 F/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160038.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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