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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch den an der einnahmenorientierten KRAZAF-Regelung orientierten Schlüssel für die Jahresausgleichszahlungen der Krankenversicherungsträger an den KRAZAF; keine systematische Benachteiligung der einen bzw systemimmanente Privilegierung anderer Kassen durch den zwecks Senkung von Pflegegebührentagen konzipierten Regelungskomplex; keine Benachteiligung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse durch das auf besondere Umstände zurückzuführende Ansteigen von Pflegetagen; keine Untauglichkeit der Regelung aufgrund der Möglichkeit räumlich und zeitlich unterschiedlicher Auswirkungen; Beurteilung der Sachlichkeit nur unter jetzigen BedingungenRechtssatz
ArtIV Abs2 letzter Satz des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) geregelt wird, BGBl 702/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. ArtVIII §4 Abs2 dritter und vierter Satz der 45. ASVG-Nov, BGBl 283/1988, betreffend die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am KRAZAF war nicht verfassungswidrig.
Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, eine mehreren Sozialversicherungsträgern gemeinsam auferlegte Finanzierungslast intern nach sachlichen Kriterien aufzuteilen.
Die Aufbringung der für die Jahresausgleichszahlung benötigten Mittel, die nach den in Prüfung gezogenen Bestimmungen erfolgt, knüpft an Schlüssel an, die sich an den allgemeinen Beitragseinnahmen von Krankenkassen orientieren. Der Gesetzgeber ist dabei den Weg gegangen, daß er in ArtVIII §4 Abs2 BG BGBl 283/1988 und ArtIV Abs2 BG BGBl 702/1991 Schlüssel gewählt hat, die von den Regelungen ausgehen, die für die KRAZAF-Beiträge der einzelnen Krankenversicherungsträger bereits festgelegt waren. Ein solches Anknüpfen an die einnahmenorientierten KRAZAF-Schlüssel erscheint dem Verfassungsgerichtshof jedoch im Hinblick darauf, daß die Finanzkraft der einzelnen Krankenversicherungsträger letztlich von den Beitragseinnahmen abhängig ist, an sich nicht unsachlich.
Keine systematische Benachteiligung der einen bzw systemimmanente Privilegierung anderer Kassen durch den zwecks Senkung von Pflegegebühren konzipierten Regelungskomplex.
Das Ansteigen der Pflegetage in den Jahren 1990 und 1991 war auf besondere Umstände zurückzuführen, die sich gerade in Vorarlberg ergeben haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, aus den Belastungen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in den Jahren 1990 und 1991 darauf zu schließen, daß der vom Gesetzgeber gewählte Schlüssel für die Jahresbeitragszahlungen der betroffenen Krankenversicherungsträger unsachlich wäre. Er hatte dabei auch zu berücksichtigen, daß die Erwartung des Gesetzgebers, die der Einführung der spezifischen Jahresausgleichszahlungen zugrunde lag, nur tendenzielle Einschätzungen erlaubte. Einem solchen System, das der Verfassungsgerichtshof an sich nicht für unsachlich hält, weil es sich durch das angestrebte Ziel rechtfertigt, kann auch nicht vorweg Untauglichkeit zur Erreichung dieses Zieles vorgeworfen werden, weil es sich räumlich und zeitlich unterschiedlich auswirken kann, zumal die Beurteilung der Sachlichkeit nur unter den jetzigen Bedingungen gilt.
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenanstalten, Ausgleichsfonds KrankenanstaltenfinanzierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G1305.1995Dokumentnummer
JFR_10039074_95G01305_01